Blechkalkulator Pro
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Vertragsgrundlagen (B2B)

Allgemeine Geschäfts- & Lizenzbedingungen (EULA)

Stand: August 2026 | Für die Nutzung der Desktop-Software Blechkalkulator Pro

§ 1 Geltungsbereich & Vertragspartner

(1) Diese Lizenzbedingungen gelten für alle Verträge über die Überlassung und Nutzung der Desktop-Software Blechkalkulator Pro zwischen Cedric Müllers (nachfolgend „Lizenzgeber“) und dem Kunden (nachfolgend „Lizenznehmer“).
(2) Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB (gewerbliche Lohnfertiger, Metallbauer, Industrie- und Handwerksbetriebe).

§ 2 Vertragsgegenstand & Lizenzgewährung

(1) Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer ein einfaches, zeitlich unbeschränktes (bei Einmallizenzen) bzw. auf die vereinbarte Laufzeit befristetes (bei Test- oder Zeitlizenzen), nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht ein, die Software auf einem Windows-Arbeitsplatzrechner zu nutzen.
(2) Die Lizenz ist technisch an die Hardware-ID (HWID) des jeweiligen Zielsystems gebunden. Eine gleichzeitige Nutzung auf mehreren Rechnern erfordert separate Arbeitsplatzlizenzen.
(3) Eine Dekompilierung, Disassemblierung oder sonstiges Reverse-Engineering des Programm-Codes ist untersagt, soweit dies nicht nach § 69e UrhG zwingend gesetzlich gestattet ist.

§ 3 7-Tage-Testversion

(1) Der Lizenzgeber kann dem Lizenznehmer eine kostenlose Testphase (7 Tage) einräumen.
(2) Die Testversion dient ausschließlich der Evaluation der Softwarefunktionen im betrieblichen Umfeld. Nach Ablauf der Testphase sperrt sich die Kalkulationsfunktion automatisch, sofern kein gültiger Volllizenz-Schlüssel erworben wird.

§ 4 Gewährleistung & Haftungsausschluss

(1) Die Software dient als Hilfsmittel zur kaufmännischen Vor- und Nachkalkulation von Blechzuschnitten und Wasserstrahl-Schnittzeiten.
(2) Die endgültige technische Prüfung von Maschineneinstellungen, Schneidparametern, Materialspezifikationen, Werkzeugkorrekturen und Sicherheitsvorschriften an der CNC-Wasserstrahlanlage verbleibt stets in der alleinigen Verantwortung des Lizenznehmers bzw. des Maschinenbedieners.
(3) Der Lizenzgeber haftet unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Lizenzgeber nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

§ 5 Markenrechtlicher Hinweis & Drittanbieter-Status

OMAX®, MAKE®, LAYOUT® und IntelliMAX® sind eingetragene Warenzeichen der OMAX Corporation / Hypertherm Associates.

Die Software Blechkalkulator Pro ist eine unabhängige Eigenentwicklung eines Drittanbieters und steht in keiner offiziellen Verbindung oder Partnerschaft zur OMAX Corporation. Nennungen von OMAX-Systemen dienen rein beschreibend der Angabe technischer Schnittstellen- und Formatkompatibilität.

§ 6 Schlussbestimmungen & Gerichtsstand

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, der Geschäftssitz des Lizenzgebers (Mönchengladbach).